Anfahrt/Lageplan

Position des Vereinsheims für die Auto-Navigation:
48.9641°N (48°57'51''N)
8.3266°E (008°19'36''E)

Anfahrt mit dem Auto:
Der Epplesee ist über die Bundesstraße B36 zwischen Karlsruhe und Rastatt bzw. über die K3681 aus Richtung Ettlingen zu erreichen. An der Kreuzung zur Kreisstraße K3681 folgt nach ca. 500m ein Kreisverkehr, der zum Parklatz (für Badegäste im Sommer gebührenpflichtig) führt. Hinter dem Park platz befindet sich ein Kieswerk dessen Zugang beschrankt ist. Auf dessen Gelände befindet sich am östlichen Ufer des Epplesees der NSV.

ÖPNV:
Der Bahnhof Forchheim verbindet den Silberstreifen mit den Städten Karlsruhe und Rastatt, sowie den dazwischenliegenden Nachbarorten. Dort fahren die Stadtbahnlinien S4 und S41 im 20/40 Minuten-Takt. Desweiteren ist der Silberstreifen mit der Buslinie 106 zwischen Ettlingen und Forchheim im 2-Stunden-Takt verbunden (Quelle: ka.stadtwiki.net).
Der Epplesee liegt ca 800m vom Bahnhof Forchheim, am Waldrand an der K3681 entfernt. Hinter dem Parkplatz befindet sich der beschrankte Zugang des Kieswerks bzw. des Vereinsgeländes.

Das Segelrevier auf Google Maps.

Beitrags- und Gebührenordnung

 

Neuburgweierer Segelverein e.V.


Beitrags- und Gebührenordnung

Stand: Januar 2023

Die Mitgliedschaft im NSV ist personenbezogen, die Angehörigen von Mitgliedern haben keine eigenen mitgliedschaftlichen Rechte. Zum Erwerb der Vollmitgliedschaft geht zwingend eine 1-jährige Gastmitgliedschaft voraus. Dem Antrag auf Gast- bzw. Vollmitgliedschaft wird nur bei gleichzeitiger Erteilung einer Einzugsermächtigung für den Kassier stattgegeben. In der Gebühr für Gastmitglieder ist die Nutzung eines Liegeplatzes enthalten.

 Gastmitgliedschaft
 Beitrag:      
 200€ / Jahr  Ermäßigt *):  100€ / Jahr

Der Antrag auf Vollmitgliedschaft kann nach Ablauf der zwingend erforderlichen 1-jährigen Gastmitgliedschaft nur gewährt werden, wenn ein Gastmitglied ein positives oder ausgeglichenes Arbeitszeitkonto aufweist

 Vollmitgliedschaft
 Aufnahmegebühr **)  
     
 Einmalig:  700 €  Ermäßigt *):  300 €
 Ratenzahlung über
 4 Jahre:
 4 * 190 €  Ratenzahlung über
 3 Jahre:
 3 * 110 €
 Beitrag:  70 € / Jahr  Ermäßigt *):  60 € / Jahr
       
 Bootsliegeplatz:  30 € / Jahr  Trailerstellplatz:  35 € / Jahr
 Spind:  15 € / Jahr  Privatveranstaltungen:  80 €

Der Erwerb der Vollmitgliedschaft ist nach erfolgreicher Gastmitgliedschaft nur zum 1.1. bzw. 1.7. eines Jahres möglich. Ein weiterer Gastmitgliedsbeitrag wird unterjährig eingezogen. Konnte die Segelsaison nur zur Hälfte genutzt werden (z.B. Ablauf der Gastmitgliedschaft 1.7.), so wird bei der Erhebung des ersten Jahresbeitrags die Hälfte des Gastbeitrages angerechnet bzw. zurückerstattet. Ehrenmitglieder sind von allen Beitrags- und Gebührenzahlungen befreit. *) Ehe- und Lebenspartner erhalten einen ermäßigten Beitrag. Weiterhin berechtigt zur Ermäßigung sind grundsätzlich Schüler, Studenten und Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Sie zahlen ab dem 18. Lebensjahr ermäßigte Aufnahmegebühren. Kinder von Vollmitgliedern sind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beitragsbefreit. **) Scheiden Mitglieder aus dem Verein vor Ablauf der Ratenzahlung aus, so wird der der Restbetrag sofort fällig. Kinder sind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von der Aufnahmegebühr befreit.

Arbeitsdienste

Zur Wartung und Pflege des Vereinsheimes,des Vereinsgeländes und der Vereinsboote ist jedes Mitglied bzw. Gastmitglied verpflichtet, jährlich eine Arbeitsleistung von 8 Stunden zu erbringen. Kinder vor Erreichung ihres 14. Lebensjahres, Mitglieder nach Erreichung ihres 60. Lebensjahres und Ehrenmitglieder sind hiervon befreit. Bei Erfordernis kann der Vorstand die Anzahl der Pflichtarbeitsstunden ändern. Zur Ableistung der geforderten Arbeitsstunden werden Arbeitsdiensttermine angesetzt oder der Vorstand setzt Mitglieder als Helfer z. B. zur Durchführung von Veranstaltungen oder Baumaßnahmen ein. Arbeitsstunden sind dem Vorstand (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) zu melden.. Für nicht erbrachte Arbeitsstunden wird ein Ersatzgeld von 10.- Euro pro Arbeitsstunde erhoben. Der Kassier zieht den Betrag mit dem fälligen Jahresbeitrag ein.Arbeitsstunden verfallen mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Sie sind nicht auf andere Mitglieder übertragbar.

Sonstiges

Mitglieder hinterlegen eine Kaution in Höhe von 25.- Euro pro Schlüssel, die ihnen vom Kassier ausgehändigt werden. Die Kaution wird beim Verlassen des Vereins ausgezahlt. Jahresbeiträge sind zum 15. Februar des laufenden Jahres fällig. Mit dem Jahresbeitrag werden automatisch Gebühren für Liegeplatz, Spind, Ersatzgelder für nicht entrichtete Arbeitsstunden aus dem Vorjahr und Nutzungsentschädigung für durchgeführte Privatveranstaltungen aus dem Vorjahr, sowie alle ausstehenden Rückstände erhoben.

 

Die Beitrags- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Hier kann die Beitrags/Geb.ordnung des NSV als Datei im PDF-Format heruntergeladen werden.

Satzung

 

Neuburgweierer Segelverein e.V.

- gegr. 1973 Postfach 2103, 76281 Rheinstetten

 

 

Satzung

 

§1

Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen "Neuburgweierer Segelverein e.V." und hat seinen Sitz in Neuburgweier.

(2) Es ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen.

(3) Der Verein ist dem Badischen Sportbund und dem Deutschen Seglerverband angeschlossen.



§2

Zweck, Geschäftsjahr

(1) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Segelsports in freiheitlicher, sportlicher und geselliger
Gemeinschaft zu guter Seemannschaft.

(2) Jede wirtschaftliche Entfaltung hat Ziel und Grenze in der Gemeinnützigkeit. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 


§3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können einzelne Personen oder Personengemeinschaften werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über dessen Annahme die Vorstandschaft
durch schriftliche Erklärung entscheidet, und durch Entrichten der Aufnahmegebühr sowie eines
Jahresbeitrages, erworben.

(3) Dem Aufnahmeantrag eines Minderjährigen muss die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
beigefügt sein.


 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum
Schluss des Geschäftsjahres möglich und muss spätestens ein viertel Jahr vorher beim Vorstand eingegangen
sein.

(3) Ein Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, falls ein
wichtiger Grund vorliegt (z.B. Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Vorstandschaft
bzw. der Mitgliederversammlung; Zahlungseinstellung; unehrenhaftes Verhalten; Schädigung des
Vereinsansehens). Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenem Mitglied per Einschreiben
zuzustellen. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit der Zustellung.


§5

Beiträge und Gebühren

(1) Aufnahmegebühr, laufende Jahresbeiträge und -umlagen und -gebühren, auch solche für Einzelleistungen,
die Benutzung und Unterhaltung von vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen betreffen, werden vom
Verein erhoben.

(2) Alle Beiträge und Gebühren werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung hat über
die Vorschläge zu entscheiden und die Höhe von Beiträgen und Gebühren zu bestimmen.. Die geltenden
Beiträge und Gebühren werden in einer gesonderten Gebührenordnung des NSV ausgewiesen.

(3) Auf Antrag kann Mitgliedern in begründeten Härtefällen Gebührenstundung oder -ermäßigung
vorübergehend gewährt werden.

(4) Alle Gebühren - mit Ausnahme der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge - unterliegen dem
Verordnungsrecht des Vorstands. Die Beitrags- und Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des
Aufnahmemonats und endet mit dem letzten Tag eines laufenden Kalenderjahres.


§6

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere
Ausschüsse für bestimmte Aufgaben, geschaffen werden. Der Beschluss eines Ausschusses bedarf vor
Ausführung der Maßnahme der Zustimmung des Vorstands.


§7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 3. Vorsitzenden

d) dem Schriftführer und Kassierer

e) den 3 Beisitzern

(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende.
Der Verein kann nur von den drei Vorsitzenden gemeinsam vertreten werden.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. In seine Zuständigkeit fallen alle Aufgaben,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt, welche auch die Amtszeit
festlegt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der
Wahlperiode weiter, sofern noch keine Neuwahl stattgefunden hat.

(5) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zusammen und ist
beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren.






§8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt ist ein
Mitglied mit Beginn des sechzehnten Lebensjahres.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Vereinbarung statt. Sie wird vom
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich einberufen.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens
drei Wochen vor Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung für
erforderlich hält.






§9

Aufgabe der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das abgelaufene
Geschäftsjahr.

b) Entlastung der Vorstandschaft

c) Neuwahl der Vorstandschaft

d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags

e) Beschlussfassung über Darlehnsaufnahmen, Übernahme von Bürgschaften und Belastung von
Vereinseigentum.

f) Übernahme, Errichtung und Veräußerung von Vereinseinrichtungen mit einem Wert von mehr
als 3.000,--  Euro

g) Satzungsänderungen

(2) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Es ist vom Schriftführer und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(4) Satzungsänderungen müssen mit mindestens Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.

 

§10

Vereinsvermögen und Mittelverwendung

(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.

(2) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§11

Schiedsgericht

(1) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins in vereinsinternen Angelegenheiten soll ein
Schiedsgericht entscheiden, falls sich beide Parteien vorher bedingungslos dem Schiedsgericht unterwerfen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreise der
Mitglieder einen Schiedsrichter, die wiederum einen Obmann aus dem Kreis der Mitglieder wählen. Kann
eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, wird er vom Vorstand bestimmt. Der Obmann soll
nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt haben.

§12

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder
innerhalb einer Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 50 v.H. einen entsprechenden Antrag
einen Monat vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingebracht haben.

(2) Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn mindestens Zweidrittel der
stimmberechtigten Mitglieder in der betreffenden Versammlung anwesend sind.

(3) In allen anderen Fällen ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat mit
gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

 

§13

Liegeplätze

(1) Bei der Vergabe der Wasser- und Trockenliegeplätze sind die Gründungsmitglieder bevorzugt zu
berücksichtigen. Dieses Recht ist unabänderbar.

(2) Die an die Mitglieder vergebenen Liegeplätze können von diesen weder veräußert, weiterverpachtet noch
sonst weitergegeben werden. Beim Freiwerden des Liegeplatzes entscheidet über die Weitergabe die
Vorstandschaft.

 

§14

Haftung

(1) Haftung für irgendwelche Schäden und Unfälle gegenüber Mitgliedern oder Gästen ist ausgeschlossen.

(2) Auf die besonderen Vorschriften der Vereinsordnung wird hingewiesen.

 

§15

Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder anderen Personen ist Gerichtsstand
Karlsruhe.

 

 

Diese Satzung enthält Änderungen vom Jahre 1987, 1989 und 2019

 

1. Vorstand 2. Vorstand 3. Vorstand
gez. Lanza gez. Zimmer gez. Eberl

 


Hier kann die Satzung des NSV als Datei im PDF-Format heruntergeladen werden.

Geländeordnung

 

Neuburgweierer Segelverein e.V.

- gegr. 1973 -

Postfach 2103, 76281 Rheinstetten

Internet: www.nsv-ev.de

 

 

Hafen- und Geländeordnung

 

Das Vereinsheim mit dem Vereinsgelände ist Eigentum des NSV. Die Anlage dient dem Segelsport sowie der Geselligkeit und ist ein ständiger Treffpunkt der Vereinsmitglieder. Es muß daher ein besonderes Anliegen aller Mitglieder und Freunde des Vereins sein, das Vereinsgelände in jeder Weise zu pflegen, vor Schäden zu bewahren und stetig zu verbessern, sodaß die aus eigener Kraft geschaffene Anlage allen stets ein gerne aufgesuchter Aufenthaltsort bleibt. Alleine diesem Ziel dienen die nachfolgenden Richtlinien, die für Mitglieder wie Gäste verbindlich sind.

 

 

§1 - Vereinsheim und Vereinsgelände

(1) Die Nutzung des Vereinsheims und des Vereinsgeländes für den Segelsport hat Vorrang vor allen anderen Aktivitäten.

(2) Die Polizeiverordnung für den Epple-See ist zu beachten.

(3) Die Liegewiese und die Anpflanzungen müssen schonend behandelt werden. Abfälle sind wegzuräumen.
Offene Feuer sind nur an der dafür vorgesehenen Feuerstelle erlaubt. Beim Betrieb von Musikgeräten ist auf andere Anwesende Rücksicht zu nehmen. Lärmbelästigung ist zu vermeiden.

(4) In den Toiletten ist streng auf Reinlichkeit zu achten.

(5) Die Nutzung des Vereinsheims ist allen Mitgliedern gestattet. Es ist in sauberem und aufgeräumtem Zustand zu hinterlassen. Der Kühlschrank im Vereinsheim ist ausschließlich zur Lagerung von Getränken zu nutzen (keine Lebensmittel!).
Benutztes Geschirr ist mit heißem Wasser zu spülen. Beim Verlassen des Geländes ist angefallener Müll mitzunehmen.

(6) Für das Abstellen von Fahrzeugen sind die vorgesehenen Parkplätze zu benutzen. Auf dem gesamten Gelände ist das Waschen von Fahrzeugen verboten. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen kann im Einzelfall durch den Vorstand (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) genehmigt werden.

(7) Hunde sind grundsätzlich anzuleinen.

 

 

§2 - Boote und Anhänger

(1) Boote dürfen nur auf dem vom Vostand zugeteilten Liegeplätzen abgestellt werden. Die zugeteilten Liegeplätze sind vom Benutzer sauber zu halten und zu entkrauten. Je Mitglied wird nur ein Liegeplatz zugeteilt.

(2) Jeder Bootswechsel ist dem Vorstand anzuzeigen. Der Tausch von Liegeplätzen ohne Genehmigung des Vorstandes ist untersagt.

(3) Spinte werden ausschließlich durch den Vorstand vergeben.

(4) Nicht betriebsfähige Anhänger und Boote sind vom Vereinsgelände zu entfernen.

 

 

 

§3 - Steganlage

(1) Die Steg- und Slipanlage ist von allen Benutzern pfleglich zu behandeln.

(2) Boote sind platzsparend anzulegen.

(3) Die Slipstraßen sind nach dem Wassern der Boote unverzüglich freizumachen.

(4) Zuschauer und Badende dürfen bei Benutzung der Steganlage den Segelbetrieb nicht beeinträchtigen.

 

 

 

§4 - Gäste

(1) Mitglieder im DSV und vergleichbarer ausländischer Dachverbände können nach Genehmigung des Segelwartes die Vereinseinrichtungen für einen Zeitraum von maximal 2 Wochen nutzen. Bei der Genehmigung ist auf Gegenseitigkeit zu achten.

(2) Andere Gäste dürfen das Vereinsgelände nur in Begleitung des einladenden Vereinsmitglieds betreten. Das einladende Vereinsmitglied haftet für das Verhalten seiner Gäste wie der Verantwortliche einer Privatveranstaltung (§5 Abs. 4).

(3) Das Überlassen von Schlüsseln und Ausweiskarten an vereinsfremde Personen, ausgenommen Famlienmitgliedern, ist untersagt.

(4) Jedes Mitglied darf höchstens 5 Gäste auf das Vereinsgelände einladen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(5) Die Obergrenze von 5 Gästen gilt auch dann, wenn innerhalb eines Familienverbundes / einer Lebensgemeinschaft mehrere Personen Mitglieder sind (Beispiel zur Klarstellung: Vater, Mutter und ein Kind sind Mitglieder: Es dürfen keine 15 Gäste, sondern insgesamt nur 5 Gäste eingeladen werden).

 

 

§5 - Privatveranstaltungen

(1) Als Privatveranstaltung gilt jede Nutzung der Vereinseinrichtungen durch einen Personenkreis von mehr als 10 Personen, die nicht der Ausübung des Segelsports dient. Die Interessen der Vereinsmitglieder dürfen durch Privatveranstaltungen nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Mitbenutzung des Vereinsheimes inklusive seiner technischen Einrichtungen und sonstigen Ausstattungsgegenständen (z. B. Nutzung von Geschirr, Backofen, Spüle usw.) Um Beeinträchtigungen für das Vereinsleben zu vermeiden ist für Privatveranstaltungen der oberhalb des Vereinsheims angelegte, gepflasterte Bereich mit Feuerstelle zu nutzen. Während Privatveranstaltungen ist eine Mitnutzung der Infrastruktur des Vereinsheim (z.B. Toiletten, Spüle...) so zu gestalten, dass der Segelbetrieb und das Vereinsleben nicht eingeschränkt werden.

(2) Privatveranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Die Genehmigung ist spätestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung per Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) schriftlich zu beantragen.
Art, Umfang und voraussichtliche Teilnehmerzahl an der geplanten Veranstaltung sind im Antrag anzugeben. Übernachtungen auf dem Vereinsgelände sind bei Privatveranstaltungen nicht zulässig. Die Genehmigung wird allen Vereinsmitgliedern durch Aushang am Vereinsheim rechtzeitig bekanntgegeben. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.

(3) Für die private Nutzung wird eine Nutzungsentschädigung (Strom, Wasser, Toilette) erhoben.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung ergibt sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung des NSV e.V.

(4) Für jede Privatveranstaltung hat ein Vereinsmitglied die Verantwortung zu übernehmen. Das verantwortliche Vereinsmitglied haftet unabhängig vom Verursacher für sämtliche Schäden, die durch die Veranstaltung dem Verein entstehen. Das verantwortliche Mitglied hat für die Einhaltung dieser Ordnung durch alle Teilnehmer der Privatveranstaltung Sorge zu tragen und ist insbesondere dafür verantwortlich, daß die Vereinseinrichtungen gemäß §1 behandelt und sauber und ordnungsgemäß hinterlassen werden. Entstandener Abfall und Müll ist eigenverantwortlich vom Vereinsgelände zu entfernen.

 

 

 

§6 - Haftung

(1) Der Segelsport und die Nutzung des Vereinsgeländes erfolgen auf eigene Gefahr. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Mitgliedern und Gästen. Dagegen haften alle Benutzer der Vereinseinrichtungen dem Verein gegenüber für Verlust und Beschädigung von Vereinseigentum.

(2) Der Abschluß einer Haftpflicht- und Bootsversicherung wird empfohlen.

(3) Einladenede und Verantwortliche für Privatveranstaltungen haften für das Verhalten ihrer Gäste.

 

 

 

§7 - Zuwiderhandlung

(1) Die vorliegende Ordnung soll dem reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes und der allgemeinen Nutzung der Vereinseinrichtungen dienen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Ordnung zu beachten und zu befolgen.

Darüber hinaus sind Kameradschaft, Rücksichtnahme und gegenseitiges Verständnis eine selbstverständliche Voraussetzung, damit sich jeder in unserer Gemeinschaft wohl fühlen kann.

(2) Schuldhafte Verstöße gegen diese Ordnung werden mit folgenden Maßregeln geahndet:

1. Einfacher Verweis

2. Haus- und Grundstücksverbot (1-4 Wochen)

3. Öffentlicher Verweis in der Mitgliederversammlung

4. Ausschluß aus dem Verein

(3) Maßregeln werden durch die Vorstandschaft verhängt. Der Ausschluß erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung.

 

 

 

§8 - Arbeitsdienst

Der jährliche zur Erhaltung bzw. Erweiterung der Sportanlage notwendige Arbeitsdienst wird von der Vorstandschaft festgelegt. Während der Arbeitsdienstzeiten ruht der Sportbetrieb.

 

Rheinstetten, im Dezember 2022

 

 

gez. Lanza           gez. Zimmer       gez. Eberl

(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender) (3. Vorsitzender)

 


Hier kann die Geländeordnung des NSV als Datei im PDF-Format heruntergeladen werden.

Aufnahmeantrag

Wenn Sie beim NSV Mitglied werden möchten, können sie sich hier unseren Aufnahmeantrag als Datei im PDF-Format herunterladen.

Der NSV wurde 1973 von zehn Vereinsmitgliedern gegründet und lag ursprünglich am Fermasee, einem Altrheinarm, der im Zuge von Umweltschutzmaßnahmen zum Naturschutzgebiet erklärt wurde. Um 1990 wurde der Epplesee vom NSV erstmalig für den Segelsport genutzt. Kurz darauf wurde das Vereinsheim erbaut.

Im Laufe der Jahre wurden immer wieder Verbesserungen an der Infrastruktur durchgeführt, u.a. wurden 2004 beide Slipbahnen erneuert und eine weitere geschaffen, 2007 wurde ein Strandgürtel angelegt und kurz darauf das Vereinsheim renoviert.

Der Segelverein hat ca 110 Mitglieder, davon 70 aktive Segler; zwischen dem Segelverein und der Universität Karlsruhe besteht eine Partnerschaft. Gesegelt werden Laser, Laser II, Pirat, Korsar, 420er, 470er und eine Reihe ähnlicher Segeljollen sowie Katamarane wie Topcat und Hobie 16. Der Verein besitzt mehrere Boote, darunter auch einen Conger, der sich gut für Ausbildungszwecke eignet.

Vorstand

Die aktuelle Zusammenstellung des Vorstandes lautet wie folgt:

1. Vorsitzender:    Fabian Eberl
2. Vorsitzender:    Dr. Marco Lanza
3. Vorsitzender:    Stefan Zimmer
Kassenwart:  Thomas Behringer
Schriftführer:   Andreas Spörl
1. Beisitzer:  Martin Kuhnsch (Segel- und Jugendwart)
2. Beisitzer:  Frank Seidel (Arbeitsdienstleiter)
3. Beisitzer:  Christian Senger (Verpflegung Regatta)